Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV 1976

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 4a § 6